Satzung
„Herzsport Borken“
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Herzsport Borken e.V.“. Er hat seinen Sitz in Borken und ist am 17. Februar
1997 in das Vereinsregister unter der Nummer 639 beim hiesigen Amtsgericht eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied
a. im Stadt- und/ oder Kreissportbund und
b. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen kann der Vorstand den Eintritt in bzw. Austritt
aus den Fachverbänden beschließen.
§3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe besonders in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Prävention und Rehabilitation. Der Satzungs-zweck wird hauptsächlich durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung ist in der Regel die Indikation durch einen Arzt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied. Er ist ab dem Tag der Erklärung gültig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit der Absendung der 2. Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Für die Ausübung der Verein- oder Organämter kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Aufwandersatz geleistet werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer ist,
c) dem Kassenwart,
d) zwei Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Intern vertritt der 2. Vorsitzende den 1.Vorsitzeden bei Abwesenheit.
§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
§ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung,
§ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
§ Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage einer Jahresplanung,
§ Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ Beschlußfassung über Einnahmen und Ausgaben.
§ Beschlußfassung über die Verpflichtung von Übungsleiter/innen, sowie von Ärzten, die für den Übungsbetrieb erforderlich sind.
§11 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.Die Mitglieder des Vereins werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
- Einmalig werden 2011 anstehende Wahlen wie folgt geändert:
Der 1. Vorsitzende, der Kassierer und ein Beisitzer werden für drei Jahre gewählt.
Der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer / Schriftführer und ein Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt.
- Ab 2013 wird Absatz 1 wieder gültig.
§12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitglieder-versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Die unmittelbare Wiederwahl eines der beiden Kassenprüfer ist zulässig. Die Amtszeit eines Kassenprüfers darf nicht länger als vier Jahre hintereinander betragen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
4. Weitere Aufgaben soweit dieses sich nach der Satzung oder dem Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen bekannt gemacht. Die Tagesordnung wird in Schriftform mitgeteilt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 2/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer überprüfen die Kassen-geschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Herzstiftung e.V., Wolfgangstr. 26, 60322 Frankfurt/M., Tel. 069-955128-0, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende geänderte Satzung wurde am 24. März 2010 in Borken von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen:
Karl-Heinz Ebbing Heinz Niehues
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender